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Allgemeine Lizenzbedingungen

Die allgemeinen Lizenzbedingungen gelten für alle über das ZIM gekauften oder bereitgestellten Softwareprodukte. Durch den Kauf von Software über das ZIM oder die Installation beziehungsweise Ausführung von über das ZIM bereitgestellter Software erklären Sie sich mit den hier veröffentlichten Lizenzbedingungen einverstanden und stimmen zu, diese einzuhalten.

  1. Dieses Produkt wird aufgrund eines Rahmenvertrags des Herstellers mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU)  erworben. Mit dem Inkasso hat die HHU die Firma asknet AG beauftragt.
  2. Mit der Bestellung der Software verpflichtet sich die lizenznehmende Partei zur Einhaltung der Lizenzbedingungen. Unabhängig von der Unterzeichnung oder Ausführung der Bestellung ist in Einrichtungen der HHU stets die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Einrichtung für die Einhaltung der Lizenzbedingungen verantwortlich.
  3. Einrichtungen und Angehörige der HHU verpflichten sich, gemäß der gesetzlichen Bestimmungen Nachweise über den Einsatz der Software entsprechend der jeweiligen Lizenzbedingungen (End User License Agreement - EULA) zu führen und diese gegebenenfalls auf Verlangen der Hersteller nachzuweisen (Compliance).
  4. Für alle Computer, auf dem ein Produkt "in Benutzung" ist, muss eine Lizenz (Nutzungsrecht) des Produkts erworben werden. Ein Produkt gilt als "in Benutzung", wenn es auf der Festplatte des Computers "lokal" installiert oder in den Arbeitsspeicher (RAM) des Computers geladen ist. Letzteres ist bei jedem Aufruf eines Programms der Fall. (Es gilt die einfache Regel: Pro Rechner eine Lizenz.)
  5. Bei Verwendung von personenbezogenen Lizenzen (z.B. bei Cloud-Produkten) wird eine Lizenz pro benutzender Person benötigt. Die Weitergabe des (persönlichen) Accounts ist verboten.
  6. Bei der Verwendung von Concurrent oder Floating Lizenzen in Netzwerken muss durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Kontrollsoftware und eine entsprechende Anzahl an Lizenzen) sichergestellt sein, dass zu einer Zeit höchstens die lizensierte Anzahl von Programmaufrufen möglich ist.
  7. Software-Pakete und Suiten, wie zum Beispiel Microsoft Office gelten als eine (zusammengehörende) Applikation deren Einzel-Programme nicht auf mehrere Computer verteilt werden dürfen.
  8. Eine Vermietung oder die Übertragung beziehungsweise Weitergabe der Software oder der Lizenzen an Externe ist nicht zulässig.
  9. Die lizenznehmende Partei ist verpflichtet, den Einsatz der Software zu kontrollieren. Hinreichend hierfür ist, dass gegebenenfalls in öffentlich zugänglichen Computerräumen entsprechende Hinweise ausgehängt werden, Studierende Nutzungsregeln durch Unterschrift anerkennen und Beschäftigte auf entsprechende dienstliche Regeln hingewiesen werden.
  10. Ist eine Nutzungsfrist vereinbart, so ist jede weitere Nutzung der Software untersagt, sobald diese Frist abgelaufen ist und keine Verlängerung der Lizenz stattgefunden hat.
  11. Lizenzen für Einrichtungen der HHU (Institutslizenzen) können auf Rechnern der Einrichtung oder Rechnern von Beschäftigten für Arbeiten im Rahmen von Forschung und Lehre eingesetzt werden. Eine Institutslizenz gilt für genau einen PC und ist nicht auf Personen übertragbar.
  12. Lizenzen für Studierende und Beschäftigte dürfen (soweit nicht anders angegeben) nur für Aufgaben im Rahmen von Studium, Forschung und Lehre an der HHU eingesetzt werden. Eine private oder kommerzielle Nutzung (auch kommerzielle Forschung) ist ausgeschlossen, sofern nicht anders angegeben. 
  13. Sofern angegeben, erlaubt Home Use die Erstellung einer Kopie für die Nutzung der Software auf einem privaten Rechner, zum Beispiel zu Hause, jedoch lediglich im Rahmen von Studium, Forschung und Lehre. Dabei darf diese Kopie niemals zeitgleich mit der Version am Arbeitsplatz der Universität benutzt werden.
  14. Mit Ausscheiden aus der HHU dürfen Software-Produkte der HHU nicht weiter verwendet werden. Accounts müssen deaktiviert bzw. die Software von den Geräten gelöscht werden.
  15. Über diese Lizenzbedingungen hinaus gelten grundsätzlich die in den jeweiligen Produktbeschreibungen angegebenen spezifischen Lizenzbedingungen sowie die End User License Agreements (EULA) der Hersteller.
Lizenzverwaltung und Nachweis der Compliance

Einrichtungen der HHU sowie Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, gemäß der gesetzlichen Bestimmungen Nachweise über den Einsatz der Software entsprechend der jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller (End User License Agreement - EULA) zu führen. Diese müssen gegebenenfalls auf Verlangen der Hersteller nachgewiesen werden (Nachweis der Compliance). Der Nachweis der jeweiligen Lizenz ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erbringen, zum Beispiel Vorlage der Rechnung inklusive Lizenzschlüssel und Seriennummer oder der gesamten Verpackung inklusive aller Inhaltsbestandteile bei Paketware.

Darüber hinaus muss zu jedem Zeitpunkt ersichtlich sein, auf welchem Rechner eine Lizenz zum Einsatz kommt. Bei Upgrade Produkten muss der gesamte Upgrade Pfad inklusive aller Vorlizenzen nachgewiesen werden. Für jeden Rechner muss ein vollständiger Nachweis aller installierten lizenzpflichtigen Produkte geführt werden.

Verwaltung von Concurrent oder Floating Lizenzen

Kommen bei einer Software Concurrent oder Floating Lizenzen zum Einsatz, so hat die lizenznehmende Partei sicherzustellen, dass nur so viele Personen gleichzeitig mit der Software arbeiten, wie Lizenzen des Programms erworben wurden. Spezielle Produkte, sogenannte Lizenzmanagement Software, wie zum Beispiel FLEXlm oder Sentinel RMS können Sie dabei unterstützen.

Sie sind beim Einsatz von Concurrent oder Floating Lizenzen grundsätzlich verpflichtet, deren Nutzung durch Lizenzmanagement Software zu kontrollieren.

Verantwortlichkeit: